Berufsgenossenschaftliche Vorschrift für die Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit
BGV B11- Elektromagnetische Felder
§ 4 Beurteilung der Expositionsbereiche (Wiki =>Exposition: v. lat.: Expositi; wörtlich: Aussetzung oder übertragen)
Der Unternehmer hat sicherzustellen, dass für Expositionsbereiche die zulässigen Werte in Anlage 1 nicht überschritten werden. Dazu hat er
- Die Expositionsbereiche festzulegen,
- Die auftretenden EM-Felder zu ermitteln,
- Die Beurteilung einer Exposition durch Vergleich mit den zulässigen
Werten entsprechend Anlage 1 vorzunehmen.
Um den gesetzlichen Anforderungen gerecht zu werde, stellen wir für Sie die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften durch eine Fahrzeuginnenraum Messung fest: